Unternehmergesellschaft
Was ist eine Unternehmergesellschaft?
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine „Mini-GmbH“. Sie greift das juristische GmbH-Konstrukt mit sehr wenig Stammkapital (ab 1 €) auf und soll zweckgemäß einmal in eine GmbH umgewandelt werden, was aber nicht zwingend ist. Die UG darf auch dauerhaft in dieser Rechtsform bestehen bleiben, kann aber aufgrund der Zweckgerichtetheit ihren Jahresüberschuss dann nur zu höchstens 75 % ausschütten, weil eine Ansparpflicht von Eigenkapital herrscht (siehe weiter unten). Die Rechtsform der UG wurde in Deutschland im Jahr 2008 als Sonderform der GmbH geschaffen.
Juristische Betrachtung als Rechtspersönlichkeit
In juristischer Hinsicht ist die UG anders als ein Einzelunternehmen eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, was der Betrachtung der GmbH entspricht. Sie hat daher auch einen eigenen Namen als Firma, die Vertretung erfolgt durch den Geschäftsführer, welcher der Inhaber als alleiniger Gesellschafter sein kann. Wichtig ist an dieser Betrachtung, dass das Vermögen einer UG vom privaten und sonstigen Vermögen der Gesellschafter abgetrennt ist, was für den Insolvenzfall eine Rolle spielt.
Wesentliche Unterschiede zwischen einer Unternehmergesellschaft und einer herkömmlichen GmbH
Trotz des prinzipiell gleichen Konstrukts als eigenständige Rechtspersönlichkeiten gibt es zwischen einer GmbH und einer UG einige wesentliche Unterschiede, die wie folgt zu beschreiben sind:
- 1 Mindestkapital: Die UG benötigt nicht das Stammkapital von mindestens 25.000 €, das für die Gründung einer GmbH erforderlich ist. Es muss ein Betrag von vollen Euro eingelegt werden, der theoretisch ab 1 € möglich ist. Diesen Weg gehen manche Unternehmer auch, allerdings ist der Betrag dennoch im Einzelfall zu prüfen, weil eine unterkapitalisierte Gesellschaft insolvenzbedroht ist.
- 2 Bezeichnung im Geschäftsverkehr: Die UG ist zwar juristisch eine GmbH, darf sich aber nicht so bezeichnen, sondern heißt korrekt „UG (haftungsbeschränkt)“. Diese Bezeichnung verweist auf das genaue Konstrukt zum Schutz möglicher Geschäftspartner.
- 3 Ansparpflicht zwecks Umwandlung in die GmbH: Das Ziel der UG ist die Umwandlung in eine GmbH, sie soll die Einstiegsvariante dazu sein. Es besteht zwar keine Pflicht zur Umwandlung, wohl aber die Pflicht zum Ansparen des nötigen Kapitals von mindestens 25.000 € für diese Umwandlung. Aus diesem Grund darf die UG niemals ihren kompletten Jahresgewinn ausschütten. Ein Viertel davon ist als Überschuss in eine Rücklage einzustellen. Diese Rücklage darf zwei Zwecke erfüllen: die Stammkapitalerhöhung oder nötigenfalls den Verlustausgleich eines vorangegangenen Jahres. Die Umwandlung in die GmbH erfolgt auch nach einer Ansparung von 25.000 € nicht automatisch, sondern mithilfe eines notariell beglaubigten Eintrags im Handelsregister.
- 4 Verbot von Sacheinlagen: In die UG sind Sacheinlagen unzulässig, es sei denn, diese dienen der Kapitalerhöhung zum Zweck der Umwandlung in die GmbH.
Gemeinsame Regeln für eine GmbH und eine UG
Als Sonderform der GmbH unterliegt die UG wiederum sonstigen Regeln für die GmbH. Die wichtigsten davon sind:
- 1 Haftung: Wie bei einer GmbH steht auch bei der UG für Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung. Das Privatvermögen von Gesellschaftern bleibt auch im Insolvenzfall grundsätzlich unangetastet. Diese Haftungsbeschränkung gilt ab dem Eintrag der UG ins Handelsregister. Es empfiehlt sich, diesen zuerst vorzunehmen. Manchmal unternehmen Gesellschafter einer UG schon geschäftliche Aktivitäten vor diesem Eintrag, sie mieten beispielsweise Geschäftsräume oder Lager an. In so einem Fall würden sie bei einer Überschuldung mit ihrem Privatvermögen haften.
- 2 Gründung der Gesellschaften: Die Unternehmergesellschaft kann wie eine GmbH durch einen Einzelunternehmer (in diesem Fall: Gesellschafter) gegründet werden. Auch durch mehrere Personen bzw. Gesellschaften ist eine Gründung möglich. Diese müssen einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Anmeldung beim Amtsgericht nimmt der Notar vor. Eine UG mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer kann das Musterprotokoll in der Anlage zum GmbH-Gesetz als Gesellschaftervertrag verwenden, was Notarkosten spart. Ansonsten dürfen Gesellschafterverträge auch individuell ausgehandelt werden.
- 3 Stammkapital und Geschäftsanteile: Die Höhe des eingelegten Stammkapitals muss bei der GmbH und der UG im Gesellschaftsvertrag benannt werden. Dasselbe gilt für die Geschäftsanteile. Die Gesellschafter müssen ihre Einlagen wahrheitsgemäß deklarieren.
Gegenstand der Unternehmergesellschaft
- 4 Gegenstand des Unternehmens: In Gesellschaftsverträgen der GmbH und der UG ist der Gegenstand der Unternehmung konkret zu bezeichnen. Zur Anmeldung gehört eine inländische Geschäftsanschrift.
- 5 Firma: Der Name der UG oder der GmbH ist die Firma. Es kann sich um eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma handeln, wobei es sich empfiehlt, die Bezeichnung mit der IHK am Ort abzustimmen. Diese prüft nicht, ob es den Namen schon gibt. Dies sollten die Gesellschafter selbst prüfen, damit niemand marken-, wettbewerbs- oder namensrechtliche Einwendungen erhebt.
- 6 Erhaltung des Stammkapitals: Eine GmbH und eine UG müssen jeweils ihr Stammkapital erhalten (bewahren). Eine Auszahlung an die Gesellschafter ist unzulässig. Auch Kredite aus dem Stammkapital an einen Gesellschafter sind bedenklich! Weil sie zu einer Überschuldungsbilanz führen kann, welche die Insolvenzantragspflicht nach sich zieht.
- 7 Kredite der Gesellschafter an ihre GmbH oder UG: Es ist möglich, dass Gesellschafter ihrer GmbH oder UG einen Kredit geben. Die Unternehmergesellschaft als auch die GmbH wird im Insolvenzfall bei beiden Gesellschaften nachrangig bedient. Sollte ein Kredit der Gesellschafter an die Gesellschaft im letzten Jahr vor einem Insolvenzantrag getilgt worden sein, kann der Insolvenzverwalter von ihnen die Rückzahlung verlangen.
Geschäftsanteilen
- 8 Übertragung von Geschäftsanteilen: Bei beiden Gesellschaftsmodellen ist die Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen den Gesellschaftern möglich. Auch an Dritte und per notariell beglaubigtem Abtretungsvertrag. Dieser zeigt die Übertragung im Handelsregister an.
- 9 Geschäftsführer: Die GmbH und die UG benötigen einen oder auch mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer darf es sich um eine einzelne natürliche Person handeln, die auch Gesellschafter ist, weshalb beide Gesellschaften durch nur eine Person gegründet und anschließend geführt werden können. Der Geschäftsführer hat nach außen unbeschränkte Vertretungsvollmacht, ist aber an die Weisungen seiner Gesellschafter bzw. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden.
- 10 Korrespondenz: Beide Gesellschaftsformen müssen in der Korrespondenz die vollständige Firma angeben, wie sie im Handelsregister eingetragen wurde. Dazu gehört auch die betreffende Rechtsform als UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH.
- 11 Gesellschafterbeschluss löst die Gesellschaft auf. Es genügt hierfür eine qualifizierte Mehrheit.
- 12 Strafvorschriften: In beiden Gesellschaften unterliegen die Gesellschafter und Geschäftsführer den gleichen Strafvorschriften des Wirtschaftsrechts.
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und gehört zur Rechtsform der Kapitalgesellschaften. Sie ist auch unter den Namen „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“ bekannt.
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